(1) Die greenblocks GmbH (Saalburgstraße 157, 61350 Bad Homburg, Deutschland),eingetragen bei dem Amtsgericht Bad Homburg unter HRB 20494 (nachfolgend„greenblocks “) erbringt gegenüber ihren Partnern, Resellern und Anwendern (in diesenAGB gemeinsam bezeichnet als „ Kunden “) Leistungen im Bereich des digitalenEnergiemanagements (nachfolgend gemeinsam „ greenblocks-Leistungen “). Kunden sindnatürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denenin Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die greenblocks-Leistungen sind dieErbringung von Energiemanagementleistungen sowie der Verkauf von sog. „gridBoxen“ undweiterer Hardware (nachfolgend gemeinsam „ Waren “).
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „ AGB “) finden auf die Erbringungvon greenblocks-Leistungen Anwendung und sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge,welche greenblocks-Leistungen zum Gegenstand haben.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen von Seitendes Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, greenblocks stimmt derenGeltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ein Angebotvon greenblocks unter Verweis auf eigene abweichende Vertragsbedingungen annimmtund greenblocks dem nicht widerspricht. Auch wenn greenblocks auf ein (ggf.elektronisches) Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden odereines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis in dieGeltung jener Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung derartiger Bedingungen des Kundenwird schon jetzt widersprochen.
(1) gridBoxen sind Waren, die über integrierte, produktspezifische Grundfunktionen verfügen.Darüber hinaus können über eine internetbasierte Anbindung an eine von greenblocksbetriebene online-Plattform (die „ greenblocks-Plattform “) zusätzliche Funktionspakete (die„ gridBox-Funktionspakete “) genutzt werden, sofern die gridBox mit dem betreffendengridBox-Funktionspaket ausgeliefert oder dieses gesondert vom Anwender gebucht wurde.Die mit einer gridBox ausgelieferten oder zusätzlich gebuchten gridBox-Funktionspaketemüssen von dem zur Verwendung der betreffenden gridBox Berechtigten (nachfolgendder „ Anwender “) jeweils gesondert aktiviert werden, indem der Anwender sich auf dergreenblocks-Plattform registriert und mit greenblocks einen Nutzungsvertrag gemäß denjeweils geltenden Nutzungsbedingungen von greenblocks abschließt. Die vorgenanntenNutzungsbedingungen können jederzeit unter folgenden Link abgerufen werden:http://greenblocks.gridx.de/
(2) gridBoxen, die von greenblocks bereits mit einem gridBox-Funktionspaket ausgeliefertwerden, berechtigt den Anwender zur Registrierung auf der greenblocks-Plattform unddamit zur Nutzung des betreffenden gridBox-Funktionspaketes. Etwaige Laufzeiten vongridBox-Funktionspaketen bestimmen sich nach den Vorkonfigurationen der betreffendengridBoxen, die in den entsprechenden Begleit- oder Kaufdokumenten der jeweiligengridBoxen oder rahmenvertraglichen Vereinbarungen gekennzeichnet sind. DieMöglichkeiten und Konditionen der Hinzubuchung weiterer gridBox-Funktionspakete sowieder kostenpflichtigen Verlängerung der Nutzung des mitausgelieferten gridBox-Funktionspaketes bestimmen sich nach den anwendbaren Vertragsbedingungen vongreenblocks.
(3) Der Anwender kann bei greenblocks die Funktionszeiträume aktivierter gridBox-Funktionspakete verlängern und weitere gridBox-Funktionspakete kostenpflichtig buchen.Zusicherungen im Hinblick auf künftige gridBox-Funktionspakete, deren Angebot,Verfügbarkeit und Konditionen macht greenblocks ausdrücklich nicht.
(4) Die Aktivierung und Verwendung der Funktionspakete kann für denAnwender mit zusätzlichen Gebühren Dritter, insbes. Kosten für Internetanbindungund Datentransfer verbunden sein.
(5) Sofern der Kunde gridBoxen an Dritte weiterveräußert oder diesen sonst zur Verfügungstellt, wird er diese über die jeweils zur Verfügung stehenden Funktionspakete und dieMöglichkeit von deren Nutzung gemäß den vorstehenden Absätzen explizit informieren.
(1) Eigenschafts- und Leistungszusicherungen, Toleranzen, GarantiezusagenDie Eigenschaften der greenblocks-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungs- bzw. Eigenschaftsbeschreibungen von greenblocks. Darüber hinaus sind Zusicherungen hinsichtlich der greenblocks-Leistungen nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich seitens greenblocks gegenüber dem Kunden vertraglich bestätigt wurden. Etwaige imVorfeld des Vertragsabschlusses getätigte Aussagen oder bereitgestellte Informationen von greenblocks oder seinen Mitarbeitern gegenüber dem Kunden oder in der Öffentlichkeit(z.B. in Produktkatalogen oder im Internet) stellen ausdrücklich keine irgendwie gearteteverbindliche Leistungs- oder Eigenschaftszusage dar, sofern sie nicht ausdrücklich von greenblocks in vertragliche Abreden zwischen den Parteien einbezogen wurden.
(2) Angaben von greenblocks zum Gegenstand von Lieferungen und Wareneigenschaften(z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)sowie Darstellungen von Waren (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck einegenaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantiertenBeschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren.Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Garantien in Bezug auf greenblocks-Leistungen bestehen nur und ausschließlich dann, wenn und sofern greenblocks in Text- oder Schriftform im Rahmen vertraglicher Abreden ausdrücklich eine Garantieerklärung abgibt.
(1) Die greenblocks-Leistungen, insbesondere die gridBoxen einschließlich der jeweils freigeschalteten Funktionspakete sind ausschließlich für die Verwendung innerhalb der in der jeweiligenLeistungsbeschreibung genannten Einsatzbereiche vorgesehen. Dabei gilt: Die Eignung fürEinsatzbereiche bedeutet nur, dass die greenblocks-Leistung funktional in diesem Bereich einsetzbar ist, nicht jedoch eine Zusicherung hinsichtlich der Erfüllung regulatorischer Vorgaben oder die Zusicherung bestimmter Spezifikationen, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind.
(2) greenblocks-Leistungen bieten für die Kunden und Anwender einen funktionalen und qualitativen Mehrwert. Das Funktionieren hängt jedoch von vielen Faktoren einschließlichDatenübertragungen und Drittsystemen ab. Der Kunde wird dies bei dem Einsatz von greenblocks-Leistungen berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass:
a) mithilfe der greenblocks-Leistungen gesteuerte oder kontrollierte Systeme und Geräte über Schutzfunktionen verfügen, welche die Systeme und Geräte vor Schäden beiFehlbedienung über die vorgenannten greenblocks-Komponenten schützen;
b) Stromkreisläufe, an die gridBoxen oder mithilfe von gridBoxen gesteuerte Geräte oderSysteme angeschlossen werden, durch entsprechende Sicherungen vor Schaden beiSteuerungsfehlern oder Geräteversagen geschützt sind.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Kompatibilität von greenblocks-Leistungenmit Drittsystemen und Geräten sicherzustellen, sofern greenblocks diese nicht ausdrücklichvertraglich zugesichert hat.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Verwendung und Nutzung der greenblocks-Leistungen und aller ihrer Bestandteile durch ihn erforderlichen regulatorischen,verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Rechte zuerwirken und hat sicherzustellen, dass diese für den gesamten Zeitraum der Verwendungder greenblocks-Leistungen aufrechterhalten werden. Liegen diese nicht vor oder entfallensie, kann der Kunde daraus keine Rechte gegenüber greenblocks ableiten. Weiterhin wirdder Kunde sicherstellen, dass die Verwendung der greenblocks-Leistungen durch ihnunter Beachtung der geltenden Gesetze sowie der regulatorischen, verwaltungsrechtlichenund/oder sonstigen Vorgaben (einschließlich dem Brandschutz), Genehmigungen undErlaubnisse erfolgt.
(1) Von greenblocks in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stetsnur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Terminzugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sichLieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) greenblocks haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss es nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in derMaterial- Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Energieoder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nichtrechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche greenblocks nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse greenblocks die Lieferung wesentlicher schweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehenderDauer ist, ist greenblocks zum Rücktritt vom betroffenen Vertag berechtigt. BeiHindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahmeder Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber greenblocks vom Erwerb der jeweils betroffenen Ware zurücktreten.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn desVerladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführungder Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versandoder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und greenblocks dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen undvor Versendung mitgeteilten Wunsch und auf Kosten des Kunden.(5) Die Lieferungen von greenblocks stehen unter dem Vorbehalt, dass keineLeistungshindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Embargos oder andere Sanktionen, bestehen.
(6) Der Kunde hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle Genehmigungen, Erlaubnisse odersonstigen erforderlichen Dokumente zu beschaffen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr in das Verwendungsland und einem möglichen Transport über Drittländer erforderlich sind.Alle Kosten, Zölle oder Gebühren usw., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der Waren und anderen greenblocks-Leistungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
(7) Verbringt der Kunde Waren ins Ausland, so ist er selbst dafür verantwortlich, alle ggf. einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf Ein- undAusfuhrbeschränkungen sowie Ausfuhrgenehmigungen einzuhalten und Abgaben zu entrichten.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Waren zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zurügen, spätestens innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen (alle Tage außerSamstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen). Entscheidend ist in allenFällen der Zugang der Mängelanzeige bei greenblocks. Im Übrigen gilt die Bestimmung des §377 HGB.
(2) Zeigt sich später ein Mangel, der durch die Untersuchung gemäß Absatz (1) nicht beiWareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), ist der Kunde verpflichtet, greenblocks diese nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) anzuzeigen.BeiSachmängeln erfolgt dies unter detaillierter Beschreibung der Zeit des Auftretens derMängel und der näheren Umstände, so dass greenblocks diese nach Möglichkeit reproduzieren, analysieren und beheben kann.
(3) greenblocks haftet nicht für Schäden, die aufgrund verspäteter Mangelanzeige entstehen.Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichem Verhalten von greenblocks oder aufgrund dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Soweit greenblocks-Leistungen Gegenstand von gesetzlichen Gewährleistungsrechten sind (nachfolgend „Gewährleistungsgegenstände“), gilt:
(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 (ein) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit undAnsprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für Sach- oder Rechtsmängel leistet greenblocks nach seiner Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel werden soweit möglich perFernwartung über das Internet behoben. Es steht greenblocks dabei frei, Softwaremängel auch durch Ersatzlieferungen, Updates und softwaretechnische Umgehungslösungen zu beheben, sofern dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewährleistungspflichten von greenblocks ist, dass der Kunde greenblocks
a) diejenigen Geräte benennt, welche mit der betroffenen gridBox verbunden sind und
b) die für die Erfüllung der Leistungs- und Gewährleistungspflichten von greenblocks notwendigen Zugriffs- und Zugangsrechte gewährt. Insbesondere wird der Kunde greenblocks auf Verlangen den Zugang zu defekten gridBoxen oder sonstigen vongreenblocks gelieferten Waren ermöglichen.
(3) Soweit der Kunde Veränderungen an den ihm zur Verfügung gestellten odergelieferten Gewährleistungsgegenständen vorgenommen hat, zu denen er nichtbefugt war oder sonst die Gewährleistungsgegenstände über den bestimmungsgemäßenGebrauch verwendet hat, sind Gewährleistungsrechte an den betreffendenGewährleistungsgegenständen gegenüber greenblocks ausgeschlossen, es sei denn derKunde weist nach, dass der behauptete Mangel in keinem Zusammenhang mit der unzulässigen Veränderung bzw. dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch steht.
(1) greenblocks haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
a) Eine Haftung von greenblocks besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fürleichte Fahrlässigkeit haftet greenblocks nur bei Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). greenblocks haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mitderen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt auch fürentgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass dieHaftung von greenblocks bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt ist auf insgesamt 50% der vom Auftraggeber an greenblocks in den 6 Monaten vordem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten Gebühren.
b) Die Beschränkung der Haftung von greenblocks gilt nicht bei einer Verletzung vonLeben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) greenblocks haftet darüber hinaus nicht für Störungen und Qualitätsverlust derDatenübertragung im Internet, welche greenblocks nicht zu vertreten hat und die dieNutzung von Funktionen von webbasierten Services sowie weiteren internetbasiertenDiensten erschweren oder verhindern.
d) Soweit die Haftung von greenblocks ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter undErfüllungsgehilfen von greenblocks.
(2) Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichenLeistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführungwesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände,die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Terroranschläge,Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Behördenentscheidungeneinschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit Epidemien oder sonstige, von denVertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. EinUmstand gilt dabei nur dann als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des jeweiligenVertrages eingetreten ist.
(1) Alle in den Vertrags- und Angebotsdokumenten, Bestellbestätigungen und Rechnungen von greenblocks genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen beiRechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig,sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes vermerkt ist. Der Abzug von Skonto bedarfder vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist derenvollständiger Eingang auf dem Konto von greenblocks maßgeblich.
(3) Bei Zahlungsverzug kann greenblocks Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz (2) BGB berechnen. Die weiteren Rechte von greenblocks bleiben unberührt.
(1) An von greenblocks gelieferten Waren („ Vorbehaltswaren “) behält sich greenblocks biszur vollständigen Bezahlung der vollständigen für die jeweiligen Waren zu entrichtendeVergütung das Eigentum vor (Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes unentgeltlich für greenblocks.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall der Weiterveräußerung derVorbehaltswaren tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehendeForderung gegen den Erwerber an greenblocks ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltswaren treten. greenblocks ermächtigt den Kundenwiderruflich, die an greenblocks abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. greenblocks darf dieseEinzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Absatz 7) widerrufen. In diesem Fall ist greenblocks befugt, dem Dritten gegenüber die Entgeltforderungen direkt einzuziehen.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für greenblocks vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die greenblocks nicht gehören, so erwirbt greenblocks Miteigentum an der neuen Sacheim Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware ( Rechnungsendbetrag inklusive derUmsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. ImÜbrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für dieVorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen greenblocks nicht gehörendenSachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt greenblocks Miteigentum ander neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen imZeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,sind der Kunde und greenblocks sich bereits jetzt einig, dass der Kunde greenblocks anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. greenblocks nimmt diese Übertragungan. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für greenblocks verwahren.
(6) Greifen Dritte auf Vorbehaltswaren zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von greenblocks hinweisen und greenblocks hierüber informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, greenblocks die in diesemZusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug -(Verwertungsfall), ist greenblocks unbeschadet seiner weiteren Rechte berechtigt, die jeweiligen Vorbehaltswaren heraus zu verlangen und zu deaktivieren. Nimmt greenblocks die Ware nach Herausverlangen zurück, ist das nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen.DerKunde bleibt zur Erfüllung seiner Vertragspflichten verpflichtet. Nach Rücknahme derVorbehaltswaren ist greenblocks zur Verwertung befugt, wobei der Erlös mit denVerbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen ist. Der Kunde informiert greenblocks im Verwertungsfall darüber, an wen er die gelieferten und noch nicht vollständig bezahltenVorbehaltswaren weiterverkauft oder von wem Vorbehaltswaren zu einer neuen Sache umgebildet wurden.
(8) Wenn der Kunde dies verlangt, ist greenblocks verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von greenblocks gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. greenblocks darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
(1) Die Leistungen über die greenblocks-Plattform werden auf SaaS-Basis erbracht. DerKunde erhält ein lediglich einfaches, laufzeitbegrenztes Nutzungsrecht an der Softwareauf der greenblocks-Plattform. greenblocks beansprucht als Datenbankhersteller dieausschließlichen Rechte an der greenblocks-Plattform. Der Kunde erkennt mit der Nutzungder greenblocks-Plattform die Rechte von greenblocks als Datenbankherstellervollumfänglich an.
(2) Der Kunde erwirbt mit einer gridBox ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrechtan der in einer gridBox integrierten Software. Eine Dekompilierung ist nur bei Vorliegender rechtlichen Voraussetzungen zulässig.
Gegen Ansprüche von greenblocks gegen den Kunden darf dieser nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die sich imRahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen.
Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten oder Pflichten aus zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderenPartei.
(1) Auf diese AGB sowie alle Einzelverträge findet, sofern die Parteien nicht ausdrücklichAbweichendes vereinbart haben, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-KaufrechtsAnwendung.
(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Einzelverträgen zwischen den Parteien sind, soweit gesetzlich zulässig, die Gerichte am Sitz von greenblocks (derzeit Bad Homburg).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Einzelverträge ganz oderteilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oderundurchführbar werden, so bleibt die Gültigkeit der Regelwerke im Übrigen unberührt. Die Parteien werden stattdessen auf die Vereinbarung einer Ersatzregelung, welche der ungültigen oder undurchführbaren in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise deren Wirkungen am nächsten kommt, hinwirken. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese AGB oder sonstige Einzelverträge als lückenhaft erweisen.