(1) Die liya energy GmbH (Saalburgstraße 157, 61350 Bad Homburg, Deutschland),eingetragen bei dem Amtsgericht Bad Homburg unter HRB 17098 (nachfolgend „ liya “)erbringt gegenüber ihren Partnern, Resellern und Anwendern (in diesen AGB gemeinsambezeichnet als „ Kunden “)Leistungen im Bereich des digitalen Energiemanagements (nachfolgend gemeinsam„ liya-Leistungen “). Kunden sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähigePersonengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die inAusübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die liya-Leistungen sind die Erbringung von Energiemanagementleistungen sowie der Verkaufvon sog. „liya gridBoxen“ und weiterer Hardware (nachfolgend gemeinsam „ Waren “).
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „ AGB “) finden auf die Erbringungvon liya-Leistungen Anwendung und sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge, welcheliya-Leistungen zum Gegenstand haben.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen von Seitendes Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, liya stimmt deren Geltungausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ein Angebot von liyaunter Verweis auf eigene abweichende Vertragsbedingungen annimmt und liya dem nichtwiderspricht. Auch wenn liya auf ein (ggf. elektronisches) Schreiben Bezug nimmt, dasGeschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,liegt darin kein Einverständnis in die Geltung jener Geschäftsbedingungen. DerEinbeziehung derartiger Bedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen.
(1) gridBoxen sind Waren, die über integrierte, produktspezifische Grundfunktionen verfügen.Darüber hinaus können über eine internetbasierte Anbindung an eine von liya energy betriebene online-Plattform (die „ liya-energy-Plattform “) zusätzliche Funktionspakete (die„ gridBox-Funktionspakete “) genutzt werden, sofern die gridBox mit dem betreffenden gridBox-Funktionspaket ausgeliefert oder dieses gesondert vom Anwender gebucht wurde. Die mit einer gridBox ausgelieferten oder zusätzlich gebuchten gridBox-Funktionspaketemüssen von dem zur Verwendung der betreffenden gridBox Berechtigten (nachfolgendder „ Anwender “) jeweils gesondert aktiviert werden, indem der Anwender sich auf der liya energy-Plattform registriert und mit liya energy einen Nutzungsvertrag gemäß denjeweils geltenden Nutzungsbedingungen von liya energy abschließt. Die vorgenanntenNutzungsbedingungen können jederzeit unter folgenden Link abgerufen werden:http://greenblocks.gridx.de/
(2) gridBoxen, die von liya energy bereits mit einem gridBox-Funktionspaket ausgeliefertwerden, berechtigt den Anwender zur Registrierung auf der liya energy-Plattform unddamit zur Nutzung des betreffenden gridBox-Funktionspaketes. Etwaige Laufzeiten von gridBox-Funktionspaketen bestimmen sich nach den Vorkonfigurationen der betreffendengridBoxen, die in den entsprechenden Begleit- oder Kaufdokumenten der jeweiligengridBoxen oder rahmenvertraglichen Vereinbarungen gekennzeichnet sind. Die Möglichkeiten und Konditionen der Hinzubuchung weiterer gridBox-Funktionspakete sowieder kostenpflichtigen Verlängerung der Nutzung des mitausgelieferten gridBox-Funktionspaketes bestimmen sich nach den anwendbaren Vertragsbedingungen von liya energy.
(3) Der Anwender kann bei liya energy die Funktionszeiträume aktivierter gridBox-Funktionspakete verlängern und weitere gridBox-Funktionspakete kostenpflichtig buchen.Zusicherungen im Hinblick auf künftige gridBox-Funktionspakete, deren Angebot,Verfügbarkeit und Konditionen macht liya energy ausdrücklich nicht.
(4) Die Aktivierung und Verwendung der Funktionspakete kann für denAnwender mit zusätzlichen Gebühren Dritter, insbes. Kosten für Internetanbindungund Datentransfer verbunden sein.
(5) Sofern der Kunde gridBoxen an Dritte weiterveräußert oder diesen sonst zur Verfügungstellt, wird er diese über die jeweils zur Verfügung stehenden Funktionspakete und dieMöglichkeit von deren Nutzung gemäß den vorstehenden Absätzen explizit informieren.
(1) Die Eigenschaften der liya-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungs- bzw.Eigenschaftsbeschreibungen von liya. Darüber hinaus sind Zusicherungen hinsichtlich derliya-Leistungen nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich seitens liya gegenüberdem Kunden vertraglich bestätigt wurden. Etwaige im Vorfeld des Vertragsabschlussesgetätigte Aussagen oder bereitgestellte Informationen von liya oder seinen Mitarbeiterngegenüber dem Kunden oder in der Öffentlichkeit (z.B. in Produktkatalogen oder imInternet) stellen ausdrücklich keine irgendwie geartete verbindliche Leistungs- oderEigenschaftszusage dar, sofern sie nicht ausdrücklich von liya in vertragliche Abredenzwischen den Parteien einbezogen wurden.
(2) Angaben von liya zum Gegenstand von Lieferungen und Wareneigenschaften (z.B.Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowieDarstellungen von Waren (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annäherndmaßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck einegenaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantiertenBeschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriftenerfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilendurch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichvorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Garantien in Bezug auf liya-Leistungen bestehen nur und ausschließlich dann, wenn undsofern liya in Text- oder Schriftform im Rahmen vertraglicher Abreden ausdrücklich eineGarantieerklärung abgibt.
(1) Die liya-Leistungen, insbesondere die gridBoxen einschließlich der jeweils freigeschaltetenFunktionspakete sind ausschließlich für die Verwendung innerhalb der in der jeweiligenLeistungsbeschreibung genannten Einsatzbereiche vorgesehen. Dabei gilt: Die Eignungfür Einsatzbereiche bedeutet nur, dass die liya-Leistung funktional in diesem Bereicheinsetzbar ist, nicht jedoch eine Zusicherung hinsichtlich der Erfüllung regulatorischerVorgaben oder die Zusicherung bestimmter Spezifikationen, sofern diese nicht ausdrücklichvertraglich geregelt sind.
(2) liya-Leistungen bieten für die Kunden und Anwender einen funktionalen und qualitativenMehrwert. Das Funktionieren hängt jedoch von vielen Faktoren einschließlichDatenübertragungen und Drittsystemen ab. Der Kunde wird dies bei dem Einsatz vonliya-Leistungen berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass:
a) mithilfe der liya-Leistungen gesteuerte oder kontrollierte Systeme und Geräte überSchutzfunktionen verfügen, welche die Systeme und Geräte vor Schäden beiFehlbedienung über die vorgenannten liya-Komponenten schützen;
b) Stromkreisläufe, an die gridBoxen oder mithilfe von gridBoxen gesteuerte Geräte oderSysteme angeschlossen werden, durch entsprechende Sicherungen vor Schaden beiSteuerungsfehlern oder Geräteversagen geschützt sind.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Kompatibilität von liya-Leistungen mitDrittsystemen und Geräten sicherzustellen, sofern liya diese nicht ausdrücklich vertraglichzugesichert hat.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Verwendung und Nutzung der liya-Leistungen und aller ihrer Bestandteile durch ihn erforderlichen regulatorischen,verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Rechte zuerwirken und hat sicherzustellen, dass diese für den gesamten Zeitraum der Verwendungder liya-Leistungen aufrechterhalten werden. Liegen diese nicht vor oder entfallen sie,kann der Kunde daraus keine Rechte gegenüber liya ableiten. Weiterhin wird der Kundesicherstellen, dass die Verwendung der liya-Leistungen durch ihn unter Beachtung dergeltenden Gesetze sowie der regulatorischen, verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigenVorgaben (einschließlich dem Brandschutz), Genehmigungen und Erlaubnisse erfolgt.
(1) Von liya in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nurannähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Terminzugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sichLieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) liya haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweitdiese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichtvorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Energie oderRohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche liya nicht zuvertreten hat. Sofern solche Ereignisse liya die Lieferung wesentlich erschweren oderunmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, istliya zum Rücktritt vom betroffenen Vertag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehenderDauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- oderLeistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenenAnlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nichtzuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber liya vomErwerb der jeweils betroffenen Ware zurücktreten.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn desVerladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zurAusführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich derVersand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kundenliegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Wareversandbereit ist und liya dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen undvor Versendung mitgeteilten Wunsch und auf Kosten des Kunden.
(5) Die Lieferungen von liya stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Leistungshindernisseaufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondereExportkontrollvorschriften und Embargos oder andere Sanktionen, bestehen.
(6) Der Kunde hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle Genehmigungen, Erlaubnisse odersonstigen erforderlichen Dokumente zu beschaffen, die im Zusammenhang mit der Einfuhrin das Verwendungsland und einem möglichen Transport über Drittländer erforderlichsind. Alle Kosten, Zölle oder Gebühren usw., die im Zusammenhang mit der Aus- undEinfuhr der Waren und anderen liya-Leistungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
(7) Verbringt der Kunde Waren ins Ausland, so ist er selbst dafür verantwortlich, alle ggf.einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf Ein- undAusfuhrbeschränkungen sowie Ausfuhrgenehmigungen einzuhalten und Abgaben zuentrichten.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge undBeschaffenheit der gelieferten Waren zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglichschriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen (alle Tageaußer Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen). Entscheidend ist inallen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei liya. Im Übrigen gilt die Bestimmung des §377 HGB.
(2) Zeigt sich später ein Mangel, der durch die Untersuchung gemäß Absatz (1) nicht beiWareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), ist der Kunde verpflichtet, liya diesenach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) anzuzeigen. BeiSachmängeln erfolgt dies unter detaillierter Beschreibung der Zeit des Auftretens derMängel und der näheren Umstände, so dass liya diese nach Möglichkeit reproduzieren,analysieren und beheben kann.
(3) liya haftet nicht für Schäden, die aufgrund verspäteter Mangelanzeige entstehen.Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichem Verhalten von liya oder aufgrund demProdukthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Soweit liya-Leistungen Gegenstand von gesetzlichen Gewährleistungsrechten sind (nachfolgend„ Gewährleistungsgegenstände “), gilt:
(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 (ein) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginnbeschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeitsowie für Ansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit undAnsprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für Sach- oder Rechtsmängel leistet liya nach seiner Wahl Gewähr durch kostenloseNachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel werden soweit möglich per Fernwartungüber das Internet behoben. Es steht liya dabei frei, Softwaremängel auch durchErsatzlieferungen, Updates und softwaretechnische Umgehungslösungen zu beheben,sofern dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Voraussetzungfür die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewährleistungspflichten von liya ist, dass der Kundeliya
a) diejenigen Geräte benennt, welche mit der betroffenen gridBox verbunden sind und
b) die für die Erfüllung der Leistungs- und Gewährleistungspflichten von liya notwendigenZugriffs- und Zugangsrechte gewährt. Insbesondere wird der Kunde liya auf Verlangenden Zugang zu defekten gridBoxen oder sonstigen von liya gelieferten Warenermöglichen.
(3) Soweit der Kunde Veränderungen an den ihm zur Verfügung gestellten odergelieferten Gewährleistungsgegenständen vorgenommen hat, zu denen er nicht befugt waroder sonst dieGewährleistungsgegenstände über den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet hat,sind Gewährleistungsrechte an den betreffenden Gewährleistungsgegenständen gegenüberliya ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der behauptete Mangelin keinem Zusammenhang mit der unzulässigen Veränderung bzw. dem nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch steht.
(1) liya haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe dernachstehenden Regelungen.
a) Eine Haftung von liya besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichteFahrlässigkeit haftet liya nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichtund auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). liya haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweisegerechnet werden muss. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung von liya bei einerVerletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt ist auf insgesamt 50% der vom Auftraggeber an liya inden 6 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahltenGebühren.
b) Die Beschränkung der Haftung von liya gilt nicht bei einer Verletzung von Leben,Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) liya haftet darüber hinaus nicht für Störungen und Qualitätsverlust derDatenübertragung im Internet, welche liya nicht zu vertreten hat und die die Nutzungvon Funktionen von webbasierten Services sowie weiteren internetbasierten Dienstenerschweren oder verhindern.
d) Soweit die Haftung von liya ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch fürdie Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfenvon liya.
(2) Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichenLeistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführungwesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Terroranschläge,Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Behördenentscheidungeneinschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit Epidemien oder sonstige, von denVertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. EinUmstand gilt dabei nur dann als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des jeweiligenVertrages eingetreten ist.
(1) Alle in den Vertrags- und Angebotsdokumenten, Bestellbestätigungen und Rechnungenvon liya genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen bei Rechnungsstellunggültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungen sind innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig,sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes vermerkt ist. Der Abzug von Skonto bedarfder vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist derenvollständiger Eingang auf dem Konto von liya maßgeblich.
(3) Bei Zahlungsverzug kann liya Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz (2) BGB berechnen.Die weiteren Rechte von liya bleiben unberührt.
(1) An von liya gelieferten Waren („ Vorbehaltswaren “) behält sich liya bis zur vollständigenBezahlung der vollständigen für die jeweiligen Waren zu entrichtende Vergütung dasEigentum vor (Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltesunentgeltlich für liya.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren bis zum Eintritt des Verwertungsfalls(Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall der Weiterveräußerung derVorbehaltswaren tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehendeForderung gegen den Erwerber an liya ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, diean die Stelle der Vorbehaltswaren treten. liya ermächtigt den Kunden widerruflich, diean liya abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. liya darf dieseEinzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Absatz 7) widerrufen. In diesem Fall ist liyabefugt, dem Dritten gegenüber die Entgeltforderungen direkt einzuziehen.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer fürliya vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, dieliya nicht gehören, so erwirbt liya Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der Vorbehaltsware ( Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu denanderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für diedurch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.Wird die Vorbehaltsware mit anderen liya nicht gehörenden Sachen untrennbar verbundenoder vermischt, so erwirbt liya Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu denanderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oderVermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass dieSache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und liya sich bereitsjetzt einig, dass der Kunde liya anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. liyanimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum aneiner Sache wird der Kunde für liya verwahren.
(6) Greifen Dritte auf Vorbehaltswaren zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sieunverzüglich auf das Eigentum von liya hinweisen und liya hierüber informieren. Sofernder Dritte nicht in der Lage ist, liya die in diesem Zusammenhang entstehendengerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug -(Verwertungsfall), ist liya unbeschadet seiner weiteren Rechte berechtigt, die jeweiligenVorbehaltswaren heraus zu verlangen und zu deaktivieren. Nimmt liya die Ware nachHerausverlangen zurück, ist das nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen.DerKunde bleibt zur Erfüllung seiner Vertragspflichten verpflichtet. Nach Rücknahme derVorbehaltswaren ist liya zur Verwertung befugt, wobei der Erlös mit den Verbindlichkeitendes Kunden zu verrechnen ist. Der Kunde informiert liya im Verwertungsfall darüber, anwen er die gelieferten und noch nicht vollständig bezahlten Vorbehaltswaren weiterverkauftoder von wem Vorbehaltswaren zu einer neuen Sache umgebildet wurden.
(8) Wenn der Kunde dies verlangt, ist liya verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben,als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von liya gegen den Kundenum mehr als 10% übersteigt. liya darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheitenauswählen.
(1) Die Leistungen über die liya-Plattform werden auf SaaS-Basis erbracht. Der Kunde erhältein lediglich einfaches, laufzeitbegrenztes Nutzungsrecht an der Software auf der liya-Plattform. liya beansprucht als Datenbankhersteller die ausschließlichen Rechte an derliya-Plattform. Der Kunde erkennt mit der Nutzung der liya-Plattform die Rechte von liyaals Datenbankhersteller vollumfänglich an.
(2) Der Kunde erwirbt mit einer gridBox ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrechtan der in einer gridBox integrierten Software. Eine Dekompilierung ist nur bei Vorliegender rechtlichen Voraussetzungen zulässig.
Gegen Ansprüche von liya gegen den Kunden darf dieser nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die sich imRahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnisgegenüberstehen.
Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten oder Pflichten aus zwischen den Parteienbestehenden Vertragsbeziehungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweilsanderen Partei.
(1) Auf diese AGB sowie alle Einzelverträge findet, sofern die Parteien nicht ausdrücklichAbweichendes vereinbart haben, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-KaufrechtsAnwendung.
(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesenAGB und den Einzelverträgen zwischen den Parteien sind, soweit gesetzlich zulässig,die Gerichte am Sitz von liya (derzeit Bad Homburg).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Einzelverträge ganz oderteilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oderundurchführbar werden, so bleibt die Gültigkeit der Regelwerke im Übrigen unberührt. Die Parteien werden stattdessen auf die Vereinbarung einer Ersatzregelung, welche derungültigen oder undurchführbaren in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weisederen Wirkungen am nächsten kommt, hinwirken. Die vorstehenden Bestimmungen geltenentsprechend für den Fall, dass sich diese AGB oder sonstige Einzelverträge als lückenhafterweisen.